Die Haftung eines Fußballvereins für das Abbrennen von Pyrotechnik seiner Anhänger verstößt nicht gegen allgemeine Grundsätze der öffentlichen Ordnung (ordre public). Der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts, der im Ergebnis eine gegen die Antragstellerin verhängte „Geldstrafe“ wegen des Abbrennens von Pyrotechnik durch ihre Anhänger bestätigt hatte, ist nicht aufzuheben. So das OLG Frankfurt (Az. 26 Sch 1/20).

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