Die Beschränkung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf solche Kinder, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ist europarechtswidrig, soweit Kinder sog. Grenzgänger betroffen sind. Der Landkreis muss daher diese Kosten nach den für Rheinland-Pfälzer geltenden Regelungen übernehmen, wenn ihre Kinder eine Schule im Landkreis besuchen. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 10461/20).

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