Das AG München entschied, dass ein Reiseveranstalter nicht dafür haftet, wenn Reisende wegen langer Sicherheitskontrollen am Flughafen ihren Flug verpassen (Az. 158 C 1985/23).
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Das AG München entschied, dass ein Reiseveranstalter nicht dafür haftet, wenn Reisende wegen langer Sicherheitskontrollen am Flughafen ihren Flug verpassen (Az. 158 C 1985/23).
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