Leistungen für gerätegestützte Krankengymnastik sind neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind – nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin hatte argumentiert, es komme alleine auf die von den Ärzten verordneten Heilbehandlungen an. Die Angabe einer Diagnose sei nicht erforderlich. Sie habe sich darauf verlassen können, dass die für sie verordneten Behandlungen aufgrund verschiedener Beschwerden erforderlich gewesen seien.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2020 (Az. 5 K 742/19.KO) ab. Die Vorschriften der Beihilfeverordnung erklärten die Leistungen „Krankengymnastische Behandlung“, „Manuelle Therapie“ und „Massagen“ neben der „gerätegestützten Krankengymnastik“ nur dann für beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht würden; beides müsse im Zeitpunkt der Vornahme der Heilbehandlung vorliegen. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der beihilferechtlichen Regelung.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(VG Koblenz / STB Web)
Artikel vom: 24.02.2020