Ein in Deutschland ausgebildeter Rettungsassistent darf ohne die üblicherweise vorgesehene Ergänzungsprüfung den Beruf des Notfallsanitäters in Deutschland ausüben, wenn er in der Schweiz nach entsprechender Eignungsprüfung unter der dortigen Berufsbezeichnung Rettungssanitäter tätig war.

Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 21. November 2019 entschieden (Az. 9 K 320/19).

Der Kläger hatte nach abgeschlossener Ausbildung zum sog. Rettungsassistenten in Deutschland viele Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Um sodann in der Schweiz als Schweizer sog. Rettungssanitäter tätig sein zu dürfen, absolvierte er 2012 dort eine Eignungsprüfung, auf die er sich in verschiedenen Kursen und im Selbststudium vorbereitet hatte. In den folgenden Jahren übte er in der Schweiz den Beruf des Rettungssanitäters aus. Schweizer Rettungssanitäter haben deutlich weitere Zuständigkeiten als deutsche Rettungsassistenten und Notfallsanitäter und dürfen dort zum Teil Aufgaben übernehmen, die in Deutschland nur Notärzte ausführen dürfen.

Änderung der formalen Ausbildung in Deutschlang

Im Jahr 2014 wurde die deutsche zweijährige Ausbildung zum sog. Rettungsassistenten von der dreijährigen Ausbildung zum sog. Notfallsanitäter abgelöst. Um die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter führen zu dürfen, können sich Rettungsassistenten nachqualifizieren und müssen dazu üblicherweise eine staatliche Ergänzungsprüfung und je nach Berufserfahrung eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.

Der Kläger beantragte 2018 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Erlaubnis, angesichts seiner Rettungssanitäterprüfung und -tätigkeit aus der Schweiz in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten zu dürfen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab und führte aus, der Kläger müsse dazu erst die deutsche Ergänzungsprüfung ablegen.

Nachgewiesener Ausbildungsstand entscheidend

Das Gericht gab der Klage gegen diese Ablehnung in vollem Umfang statt und verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erteilen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht die formale Ausbildung oder Ausbildungszeit entscheidend, sondern der durch die Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesene Ausbildungsstand, also die berufliche Qualifikation und der erlangte Kenntnisstand.

(VG Freiburg / STB Web)

Artikel vom: 03.03.2020