Auch wenn nach einem Krankentransport nicht unmittelbar eine Behandlung in der Notaufnahme erfolgt, muss die Kasse die Kosten tragen.
Ein Mann war aufgrund einer Blutzuckerentgleisung zu Hause zusammen gebrochen und mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden. Behandelt wurde er dort allerdings erst, nachdem er zuvor vom ambulanten Notdienst neben der Notaufnahme untersucht worden war. Nach der Normalisierung der Blutzuckerwerte wurde der Mann um 00:30 Uhr nach Hause entlassen.
Die Krankenkasse wollte im Nachgang Gebühren in Höhe von rund 400 Euro für den Transport nicht erstatten, da keine ärztliche Verordnung für den Transport vorgelegen habe.
Einsatzprotokoll gibt eindeutigen Aufschluss
Zu Unrecht, wie die Richter am Sozialgericht Detmold mit Urteil vom 05.11.2019 (Az. S 5 KR 460/16) befanden. Die Krankenkasse müsse die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden hat.
Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes ergebe sich eindeutig, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt wurde, hieß es in der Begründung. Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt ist, sondern durch den ambulanten Notdienst, könne nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen.
(SG Detmold / STB Web)
Artikel vom: 09.03.2020