20180905CEST145542+0100 Verminderter Sonderausgabenabzug bei Pr�miengew�hrung durch gesetzliche Krankenkassen
Erh�lt ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Pr�mie, die auf einem Wahltarif beruht, mindern sich nach einem aktuellen Urteil die als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeitr�ge. Zu unterscheiden ist dabei die hier beurteilte Pr�mie von Bonusleistungen.
Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die M�glichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d.h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter H�he oder Kostenerstattungstarife anzubieten. Im Streitfall hatte der Kl�ger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gew�hlt, aufgrund dessen er eine Pr�mie je Kalenderjahr bis zur H�he von 450 Euro erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 Euro begrenzt, so dass er seiner Krankenkasse in dem f�r ihn ung�nstigsten Fall weitere 100 Euro zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kl�ger eine Pr�mie von 450 Euro, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeitr�gen nicht ber�cksichtigte. Das Finanzamt sah in der Pr�mienzahlung eine Beitragsr�ckerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben an. Einspruch und Klage des Kl�gers blieben ohne Erfolg.
Wirtschaftliche Belastung reduziert sich
Dem schloss sich der BFH mit Urteil vom 6. Juni 2018 (Az. X R 41/17) an. Danach ist die Pr�mienzahlung eine Beitragsr�ckerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Der BFH begr�ndet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung f�r den Sonderausgabenabzug.
Die Pr�mie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur F�rderung gesundheitsbewussten Verhaltens gew�hren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeitr�ge nicht (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15).
Pr�mie versus Bonusleistungen
Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beitr�gen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Demgegen�ber beruhe die Pr�mie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der H�he nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu m�ssen.
Die Beurteilung der Pr�mie entspricht damit der einer Beitragsr�ckerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden F�llen erh�lt der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkauft der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten; im streitgegenst�ndlichen Wahltarif ist der Preis des Kl�gers das Risiko, weitere Zahlungen in H�he von maximal 100 Euro erbringen zu m�ssen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 05.09.2018
Quelle: STB Web.