20180910CEST174810+0100 Steuerliche Ber�cksichtigung des Ausfalls einer privaten Darlehensforderung bei Insolvenz

In einem vom Finanzgericht (FG) D�sseldorf entschiedenen Fall stritten die Beteiligten �ber die steuerliche Ber�cksichtigungsf�higkeit einer ausgefallenen privaten Darlehensforderung.

Der Kl�ger gew�hrte im August 2010 ein mit 5 Prozent zu verzinsendes Privatdarlehen �ber rund 24.000 Euro. Ab August 2011 erbrachte der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen mehr. Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzverfahren �ber das Verm�gen des Darlehensnehmers er�ffnet. Der Kl�ger meldete daraufhin die Restforderung von rund 19.000 Euro zur Insolvenztabelle an – letztlich ohne Erfolg. Die Insolvenzverwalterin zeigte im Oktober 2012 gegen�ber dem Amtsgericht die Masseunzul�nglichkeit an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren schlie�lich eingestellt.

Ber�cksichtigung bei den Eink�nften aus Kapitalverm�gen?

Die Kl�ger machten den Verlust aus der Darlehensforderung in ihrer Einkommensteuererkl�rung f�r 2012 geltend. Das beklagte Finanzamt vertrat jedoch – ebenso wie das FG D�sseldorf – zun�chst die Auffassung, dass der Darlehensverlust nicht bei den Eink�nften aus Kapitalverm�gen ber�cksichtigt werden k�nne. Dem ist der Bundesfinanzhof im anschlie�enden Revisionsverfahren (Az. VIII R 13/15, STB Web berichtete) entgegengetreten und hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur�ckverwiesen.

Zweiter Rechtszug erfolgreich, Revision erneut zugelassen

Im zweiten Rechtszug hat das FG D�sseldorf der Klage nunmehr stattgegeben und entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung bereits im Streitjahr 2012 ber�cksichtigt werden k�nne (Urteil vom 18.07.2018, Az. 7 K 3302/17 E). Dies ergebe sich aus den besonderen Umst�nden des Streitfalls. Mit der Anzeige der Masseunzul�nglichkeit im Jahr 2012 sei klar gewesen, dass die Insolvenzgl�ubiger wie der Kl�ger nach der Einsch�tzung der Insolvenzverwalterin keine R�ckzahlungen mehr erhalten w�rden. Auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Verm�genslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an.

Das FG D�sseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof erneut zugelassen.

(FG D�sseldorf / STB Web)

Artikel vom: 10.09.2018

Quelle: STB Web.