20180801CEST153637+0100 BFH erleichtert f�r Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen
Eine Rechnung muss f�r den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 21. Juni 2018 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine T�tigkeit aus�bt.
Die Rechtsprechungs�nderung ist f�r Unternehmer von gro�er Bedeutung, da die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgem��e Rechnungen vorliegen, regelm��ig Streitpunkt in Au�enpr�fungen ist. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.
Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit
Im ersten Fall Az. (V R 25/15) erwarb ein Autoh�ndler Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel t�tig war, ohne dabei ein Autohaus im klassischen Sinn zu betreiben. In seiner Rechnungstellung gab er als seine Anschrift einen Ort an, an dem er postalisch erreichbar war. Im zweiten Fall (Az. V R 28/16) bezog eine Unternehmerin in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tats�chlich befanden sich dort die R�umlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH f�r die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer geh�rten der Kanzlei, die als Domiziladresse f�r etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.
Rechtsprechungs�nderung nach EuGH-Urteil
Der BFH bejahte unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in beiden F�llen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgem��en Rechnungen. F�r die Angabe der erforderlichen „vollst�ndigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit postalischer Erreichbarkeit aus. Die Rechtsprechungs�nderung beruht auf dem Urteil des Europ�ischen Gerichtshofs (EuGH) 15. November 2017, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 01.08.2018
Quelle: STB Web.