20180723CEST164205+0100 Zu Zul�ssigkeit von Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden ist zul�ssig, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragf�hige wissenschaftliche Grundlage fehlt, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Ist die Wirkaussage umstritten, muss der Werbende nachweisen, dass die Aussage zutreffend ist.
Ein Arzt warb auf seiner Homepage f�r verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie, darunter auch das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie. Dieses habe u.a. den Vorteil, dass „mit dem Einf�hlen in den Craniosacral-Rhythmus … der Arzt die M�glichkeit (hat), Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzusp�ren und zu l�sen“. Dagegen klagte ein gewerblicher Unternehmensverband auf Unterlassen. Er ist der Ansicht, die genannten Behandlungsverfahren z�hlten zu den alternativmedizinischen Heilmethoden, denen der wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis fehle.
Keine Werbung mit Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie
Dem folgte das OLG teilweise: Die Werbebehauptungen f�r das Behandlungsverfahren der „Craniosakralen Osteopathie“ seien zu unterlassen. Weitere Wirksamkeitsangaben, die der Arzt zu den Verfahren der Osteopathie und S�uglingsosteopathie gemacht hatte, d�rfe der beklagte Arzt dagegen weiter werbend einsetzen. Das OLG betont in seinem Urteil vom 21.06.2018 (Az. 6 U 74/17) zun�chst die allgemeinen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung. Werbung mit bestimmten Wirkaussagen einer medizinischen Behandlung sei nur zul�ssig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Grunds�tzlich seien strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen, da mit irref�hrenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren f�r das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bev�lkerung verbunden sein k�nnen.
Nur randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien tragf�hig
Den Nachweis dieser Wirksamkeit m�sse der beklagte Arzt jedoch erst f�hren, wenn der Kl�ger hinreichend konkret darlege, dass die Werbebehauptung wissenschaftlich umstritten sei oder ihr jegliche tragf�hige wissenschaftliche Grundlage fehle. Dabei m�sse die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein. Nicht ausreichend sei es dagegen, sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens zu berufen. Studienergebnisse seien nur tragf�hig, wenn es sich um randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien handele.
Das Urteil ist nicht rechtskr�ftig; der Kl�ger kann binnen eines Monats eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen.
(OLG Ffm. / STB Web)
Artikel vom: 23.07.2018
Quelle: STB Web.