20180530CEST175224+0100 Keine sog. „tats�chliche Verst�ndigung“ mit dem Finanzamt �ber Hinterziehungszinsen m�glich
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer sog. „tats�chliche Verst�ndigung“ zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein k�nnen.
Im entschiedenen Sachverhalt ging es um einen Gebrauchtfahrzeugh�ndler, bei dem im Rahmen einer Steuerfahndungspr�fung festgestellt wurde, dass er in den Jahren 2004 bis 2009 Steuern hinterzogen hatte – deren H�he allerdings nicht mehr zweifelsfrei aufkl�rbar war. Der Kl�ger und das Finanzamt einigten sich daher in einer schriftlich dokumentierten sog. „tats�chlichen Verst�ndigung“ dahingehend, dass nicht verbuchte Einnahmen anzusetzen und die Gewinne um die vereinbarten Betr�ge (rund 100.000 Euro pro Jahr) zu erh�hen seien. Nach Bestandskraft der entsprechend ge�nderten Einkommensteuerbescheide setzte das beklagte Finanzamt Hinterziehungszinsen fest (rund 9.800 Euro).
Kl�ger stellte Antrag auf Erlass der Hinterziehungszinsen
Dagegen legte der Kl�ger Einspruch ein, weil nach seiner Auffassung im Rahmen der tats�chlichen Verst�ndigung ein Zahlungsbetrag festgelegt worden sei, der auch die Hinterziehungszinsen habe beinhalten sollen. Der Einspruch wurde als unbegr�ndet zur�ckgewiesen. Dagegen erhob der Kl�ger Klage (�ber die noch nicht entschieden ist) und stellte au�erdem einen Antrag beim Finanzamt auf Erlass der Hinterziehungszinsen. Gegen die Ablehnung dieses Erlassantrags hat der Kl�ger (nach erfolglosem Einspruchsverfahren) ebenfalls Klage erhoben, die vom FG Rheinland-Pfalz mit folgender Begr�ndung abgewiesen wurde:
FG: Keine Vereinbarung bei reinen Rechtsfragen m�glich
Die schriftlich abgefasste tats�chliche Verst�ndigung enthalte keine Vereinbarung zu den Hinterziehungszinsen. Eine wie auch immer geartete m�ndliche Zusage sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Unabh�ngig davon w�re eine solche Vereinbarung auch gar nicht zul�ssig und daher – jedenfalls f�r das Gericht – ohnehin nicht bindend. Denn eine tats�chliche Verst�ndigung oder Zusage sei allenfalls in Bezug auf einen unklaren Sachverhalt oder bei Entscheidungen zul�ssig, bei denen der Finanzverwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zustehe. Bei reinen Rechtsfragen hingegen k�nnten solche Vereinbarungen nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht getroffen werden. Die Rechtsfolge, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung – die hier aufgrund der bestandskr�ftigen Einkommensteuerbescheide feststehe – zwingend Hinterziehungszinsen festgesetzt werden m�ssten, ergebe sich bereits aus dem Gesetz und sei daher einer Einigung nicht zug�nglich, so das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 12. April 2018 (Az. 6 K 2254/17, noch nicht rechtskr�ftig).
(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)
Artikel vom: 30.05.2018
Quelle: STB Web.