20180426CEST201723+0100 Zur �nderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
Mit einer aktuell ver�ffentlichten Entscheidung grenzt der Bundesfinanzhof (BFH) die M�glichkeit der steuererh�henden Bescheid�nderung durch das Finanzamt wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ein.
Im Streitfall waren die Kl�ger zu drei gleichen Teilen Erben. Zum Erbe geh�rten verschiedene Miet- und Gesch�ftsgrundst�cke, die f�r die sp�tere Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten. Das f�r die Bewertung zust�ndige Finanzamt forderte die Kl�ger auf, n�here Angaben zu den Grundst�cken zu machen. Dieser Aufforderung kamen sie umfassend nach. Im Rahmen einer Au�enpr�fung wurden sp�ter weitere Tatsachen bekannt, die zu einer h�heren Wertfeststellung f�hrten. Daraufhin �nderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos, anders jedoch die Revision.
Ermittlungspflicht des Finanzamts
Nach Auffassung des BFH durfte das Finanzamt den bestandskr�ftigen Feststellungsbescheid nicht nach � 173 Abs. 1 Nr. 1 AO �ndern. Nach st�ndiger Rechtsprechung sei die Änderung eines Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach „Treu und Glauben“ ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachtr�glich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgem��er Erf�llung der beh�rdlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben w�ren. Dasselbe gilt, wie der BFH in seinem Urteil vom 29. November 2017 (Az. II R 52/15) nun klarstellt, wenn das Finanzamt gegen�ber dem Steuerpflichtigen ausdr�cklich auf die Abgabe einer f�rmlichen Erkl�rung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert. Beantwortet der Steuerpflichtige die gestellten Fragen zutreffend und vollst�ndig, ist das Finanzamt an einer Änderung des Bescheids auch dann gehindert, wenn es zuvor falsche oder unzutreffende Fragen an den Steuerpflichtigen gestellt hat.
Ablauf der Feststellungsfrist
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betraf die Frage, ob der Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist �berhaupt noch ge�ndert werden durfte. Dies ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, kann aber nicht auf einen „Vorbehalt der Nachpr�fung“ gest�tzt werden.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 25.04.2018
Quelle: STB Web.