20180411CEST170935+0100 Selbst getragene Krankheitskosten nicht beim Sonderausgabenabzug zu ber�cksichtigen

Tr�gt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen f�r eine Beitragserstattung zu schaffen, k�nnen diese Kosten nicht steuerlich als Beitr�ge zu einer Versicherung abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Urteilsfall hatten der Kl�ger und seine Ehefrau Beitr�ge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererkl�rung k�rzte der Kl�ger zwar die Krankenversicherungsbeitr�ge, die als Sonderausgaben angesetzt werden k�nnen, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.

Vergleichbar mit Kostentragung bei sog. Selbstbehalt

Der BFH sah das ebenso. Es k�nnten nur die Ausgaben als Beitr�ge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes st�nden und letztlich der Vorsorge dienten, so die Richter in dem Urteil vom 29. November 2017 (Az. X R 3/16). Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beitr�ge zu einer Versicherung sind. Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht – wie beim Selbstbehalt – bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr k�nne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies �ndere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.

Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde au�ergew�hnliche Belastungen anzuerkennen seien, musste der BFH nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kl�ger die sog. zumutbare Eigenbelastung wegen der H�he ihrer Eink�nfte nicht �berstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 11.04.2018

Quelle: STB Web.