20180411CEST170934+0100 Einheitsbewertung bei Grundsteuer verfassungswidrig
Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundverm�gen in den alten Bundesl�ndern sind nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, eine Neuregelung bis 2019 zu schaffen.
Einheitswerte f�r Grundbesitz, die die Bemessungsgrundlage f�r die Grundsteuer bilden, werden in den alten Bundesl�ndern heute auf der Grundlage der Wertverh�ltnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt. Dagegegen hatten sich mehrere Grundst�ckseigent�mer gewandt.
Mit Erfolg, denn das Bundesverfassunggericht beendete die bestehende Praxis. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 f�hre zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundverm�gen, f�r die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. So begr�ndete das Gericht sein Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14).
Neuregelung seit 1970 vers�umt
Zwar habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften f�r die steuerliche Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum; dennoch verlange die Rechtsordnung ein in der Relation der Wirtschaftsg�ter zueinander realit�tsgerechtes Bewertungssystem, so das Gericht.
Die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung der Einheitsbewertung �ber einen langen Zeitraum f�hrt systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch ungleiche Bewertungsergebnisse. Eigentlich m�sste die Hauptfeststellung laut Gesetz alle sechs Jahre f�r bebaute und unbebaute Grundst�cke erfolgen. Der Gesetzgeber hat den Zyklus der periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen aber ausgesetzt. 1970 wurde per Gesetz angeordnet, dass der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden n�chsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt wird. Ein solches Gesetz ist bis heute nicht verabschiedet worden.
Abweichender Verkehrswert allein unbedenklich
Eine Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert ist f�r sich genommen allerdings verfassungsrechtlich nicht bedenklich. W�rden die Einheitswerte in allen F�llen gleichm��ig hinter steigenden Verkehrswerten zur�ckbleiben, f�hrte dies allein zu keiner verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung, da das Niveau der Einheitswerte untereinander in Relation zum Verkehrswert gleich bliebe. Es gibt indes keine Anhaltspunkte daf�r, dass die durch den Verzicht auf regelm��ige Hauptfeststellungen zwangsl�ufig in zunehmenden Ma� auftretenden Wertverzerrungen sich in einer gleichm��igen Relation zum Verkehrswert bewegten.
Weder eine gemessen am Verkehrswert generelle Unterbewertung des Grundverm�gens noch die vermeintlich absolut geringe Belastungswirkung der Grundsteuer verm�gen die Wertverzerrungen zu rechtfertigen, so die Richter weiter.
Aktuelle Regelung gilt vorerst weiter
Bis zum 31.12.2019 d�rfen die verfassungswidrigen Regeln aber weiter angewandt werden. Bis dahin muss der Gesetzgeber f�r eine Neureglung sorgen. Nach Verk�ndung derselben d�rfen sie f�r weitere f�nf Jahre ab der Verk�ndung, l�ngstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Die Begr�ndung: Zur bundesweiten Neubewertung aller Grundst�cke bedarf es eines au�ergew�hnlichen Umsetzungsaufwandes im Hinblick auf Zeit und Personal.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom: 11.04.2018
Quelle: STB Web.