20180115CET175846+0100 Spendenrechtliche Beurteilung von „Crowdfunding“
Ein aktuelles BMF-Schreiben regelt die spendenrechtliche Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Crowdfunding. Dieses bezeichnet eine verbreitete Möglichkeit der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen zur Finanzierung einzelner Projekte vorsieht.
Bei den jeweiligen Projektveranstaltern handelt es sich in der Regel um StartUp-Unternehmen, die das sog. „klassische Crowdfunding“ nutzen, um eine möglichst effiziente Form der Anlauffinanzierung zu erreichen. Die Unterstützer dieses „klassischen Crowdfunding“ erhalten für ihren Beitrag zur Erreichung des Finanzierungsziels eine Gegenleistung. Diese besteht regelmäßig in der Überlassung einer Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses nach Beendigung der Projektphase (z. B. in Form eines technischen Wirtschaftsguts).
Kein Spendenabzug beim „klassischen Crowdfunding“
Zahlungen im Rahmen eines „klassischen Crowdfunding“ sind nicht als „Spende“ abziehbar. Ein Spendenabzug scheitert regelmäßig deswegen, weil der Zuwendungsempfänger entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält – auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an.
„Spenden Crowdfunding“: Anlassbezogene Spendensammlungen
Als sog. „Spenden Crowdfunding“ werden demgegenüber anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung. Wird das Sammlungsziel nicht erreicht, dann erhalten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück (sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“).
Spendenabzug abhängig von den Eigenschaften der Beteiligten
Wenn der Empfänger der Finanzierungsmittel aus dem Crowdfunding eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, dann ist diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Die Zulässigkeit eines steuerlichen Spendenabzugs hängt dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verbindungen ab.
Weiterführende Informationen dazu und Varianten in der Ausgestaltung:
Download BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017
(BMF / STB Web)
Artikel vom: 15.01.2018
Quelle: STB Web.