20180112CET181947+0100 Bundesfinanzhof präzisiert Rechtsprechung zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht
Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine dreijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr auch die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Familienkasse ging davon aus, dass damit auch die Berufsausbildung endete und hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August auf. Sie verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.
Welche Rechtsvorschrift ist im Einzelfall maßgeblich?
Der BFH hat mit dem neuen Urteil vom 14. September 2017 (Az. III R 19/16) nunmehr seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist: Nach der betreffenden Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre.
Landesrecht vor Berufsbildungsgesetz
Die Vorschrift des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete in diesem Fall die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 12.01.2018
Quelle: STB Web.