20180123CET152754+0100 Aufteilung bleibt Aufteilung
Ein Ehegatte kann seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung durch Aufteilungsbescheid grundsätzlich nicht zurücknehmen – auch dann nicht, wenn sich dies im Nachhinein als nachteilig herausstellt. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden.
Zu einer Steuer zusammenveranlagte Personen sind Gesamtschuldner. Nach § 268 der Abgabenordnung (AO) kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
Im verhandelten Fall war ein Ehepaar zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt erließ für das Streitjahr zunächst einen Einkommensteuerbescheid mit einer erheblichen Steuerforderung, wobei es die Einkünfte des Ehemannes aus selbständiger Arbeit mangels Vorlage einer Gewinnermittlung geschätzt hatte. Nachdem die Ehefrau gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und die Aufteilung der Steuerschuld beantragt hatte, wurde die Gewinnermittlung des Ehemannes nachgereicht, was zur Abhilfe des Einspruchs durch Erlass eines entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheides führte. Wegen des noch offenen Aufteilungsantrages der Klägerin erließ das Finanzamt gleichzeitig auf Basis dieses geänderten Bescheides auch noch einen Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer.
Es kam anders als erwartet…
Dieses führte dazu, dass auf die Ehefrau 100 Prozent der Steuer entfielen, weil sich die anzusetzenden Einkünfte des Ehemannes wegen der nachgereichten Gewinnermittlung stark reduziert hatten. Die Frau sollte eine hohe Nachforderung entrichten, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand. Deshalb legte die Ehefrau nun auch gegen den Aufteilungsbescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den früher gestellten Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Dem folgte das Finanzamt allerdings nicht.
Zurecht, wie das Hessische Finanzgericht befand, nachdem die Frau den Klageweg beschritten hatte (Az. 10 K 833/15). Die Klägerin habe ihren Aufteilungsantrag nicht mehr zurücknehmen können, weil dies nach den Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld nicht vorgesehen sei. Zudem handele es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit könne der Antrag aber nicht widerrufen beziehungsweise zurückgenommen werden.
(Hess. FG / STB Web)
Artikel vom: 23.01.2018
Quelle: STB Web.