20180123CET152753+0100 Erbschaftssteuergesetz 2009 muss auf „Altfälle“ weiter angewandt werden

Das Finanzgericht Hamburg hat auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach das Gesetz, das das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Artikel 3 des Grundgesetzes erklärt hatte, auf Altfälle weiterhin anzuwenden ist.

Beim Erbschaftsteuerrecht sei der Eintritt des Erbfalls maßgeblich und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer, so die Finanzrichter. Im entschiedenen Fall hatte eine Erbin 2013 ein Mietgrundstück und ein Einfamilienhaus geerbt. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuer vorläufig mit Blick auf das zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer festgesetzt. Wegen einer Reduzierung der Grundbesitzwerte der Immobilien ergingen Änderungsbescheide zur Erbschaftsteuer, zuletzt im Sommer 2016 nach Ablauf der Fortgeltungsfrist der Regelungen.

Eintritt des Erbfalls ist maßgeblich, nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer

Die Erbin war nun der Ansicht, dass über den 30. Juni 2016 hinaus das ErbStG 2009 nicht mehr angewandt werden dürfe, die Fortgeltungsanordnung sei zudem ebenso verfassungswidrig wie die in § 31 BVerfGG ausgesprochene Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Für die Beurteilung sei bei Steuern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der Auffassung im Schrifttum allein auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, in dem sich der zu besteuernde Sachverhalt verwirklicht habe. Dies war im Streitfall der Eintritt des Erbfalls 2013. Aufgrund der Fortgeltungsanordnung sei das ErbStG 2009 daher unzweifelhaft anwendbar.

Gegen das Urteil vom 28. April 2017 (3 K 293/16) ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (II B 108/17).

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom: 23.01.2018

Quelle: STB Web.