20171219CET175608+0100 Keine Steuer-Korrektur bei mangels elektronischer Mitteilung nicht angesetzten Renteneinkünften
Das Finanzamt darf keine steuererhöhende Korrektur wegen sog. offenbarer Unrichtigkeit beim Erlass eines Steuerbescheids vornehmen, wenn es im ursprünglichen Steuerbescheid erklärte Renteneinkünfte deshalb außer Acht gelassen hat, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte.
Der Sachbearbeiter beim Finanzamt ließ die von einem Rentner erklärten gesetzlichen Renteneinkünfte außer Betracht, weil zum Zeitpunkt der Bearbeitung die elektronische Rentenbezugsmitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht vorlag. Erklärte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigte er als Sonderausgaben. Diesbezüglich elektronisch generierte Risiko-Hinweise hakte er ab.
Offenbare Unrichtigkeiten sind v.a. Schreib- und Rechenfehler
Nachdem das Finanzamt die Rentenmitteilung dann erhalten hatte, wollte es die Steuerbescheide unter Ansatz der nunmehr zutreffenden Renteneinkünfte ändern und berief sich dabei auf § 129 der Abgabenordnung (AO). Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
Bewusste Inkaufnahme ist keine offenbare Unrichtigkeit
Dem folgte das FG Münster in seinem Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. 6 K 1358/16 E) jedoch nicht. Die Tatsache, dass das Finanzamt bei Erlass der ursprünglichen Bescheide die erklärten Renteneinkünfte außer Acht gelassen hat, stelle keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit dar. Zunächst sei nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter den Fehler bewusst in Kauf genommen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er ohne Rücksicht auf die erklärten Werte nur die elektronisch übermittelten Daten übernehmen wollte. Darüber hinaus könne auch ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung nicht ausgeschlossen werden.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 19.12.2017
Quelle: STB Web.