20171129CET164819+0100 „Ohne-Rechnung-Abrede“ führt zur Vertragsnichtigkeit
Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, wird der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zu.
Die Klägerin beauftragte den beklagten Architekten mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte sie ihm 5.000 Euro ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Später wurden Mängel aufgedeckt und die Klägerin verlangte vom Architekten Schadensersatz.
Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Die Schadensersatzklage der Klägerin ist jedoch erfolglos geblieben. Es fehle dafür die vertragliche Grundlage, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 18.10.2017. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dieses Gesetz verbiete den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine steuerlichen Pflichten nicht erfülle.
Kein Schadensersatz aufgrund Vertragsnichtigkeit
Der Architekt habe verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen habe. Dies habe die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen. Die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Aufgrund der Vertragsnichtigkeit seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Architekten ausgeschlossen.
(OLG Hamm / STB Web)
Artikel vom: 29.11.2017
Quelle: STB Web.