20171011CEST162819+0100 GmbH-Geschäftsführer: Besteuerung von Zeitwertkonten
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass auf einem Zeitwertkonto eingestellter Arbeitslohn nicht bereits bei Einzahlung zu besteuern ist, sondern dem Arbeitnehmer erst in der Auszahlungsphase zufließt. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Der Kläger war angestellter Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Er und die GmbH hatten im Jahr 2005 eine Vereinbarung zur Einführung von Zeitwertkonten geschlossen, die es ihm ermöglichen sollte, durch die Einzahlung eines Teiles des Gehalts eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung, z.B. für eine Vorruhestandsregelung, eingehen zu können. Zur Rückdeckung schloss die GmbH bei einer Lebensversicherung einen Vertrag über die Zeitkontenrückdeckung mit Garantie ab (sog. Zeitarbeitskonto). In der Folgezeit zahlte die GmbH Teile des Gehalts des Klägers direkt in das Zeitarbeitskonto bei der Lebensversicherung ein. Streitig war, ob bereits die Einzahlungen des Arbeitgebers auf das Zeitwertkonto als Arbeitslohn zu versteuern seien, wie das Finanzamt meint.
Gutschrift auf dem Konto versus Auszahlung
Mit Urteil vom 22. Juni 2017 entschied das FG Baden-Württemberg zu Gunsten des Klägers. Als Arbeitslohn zu versteuern sei (noch) nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem. Der Arbeitgeber habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei der Lebensversicherung die Beträge aus der Entgeltumwandlung angelegt. Der Kläger habe zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gehabt. Er hätte ohne Zustimmung seines Arbeitgebers nicht über die eingezahlten Beträge wirtschaftlich verfügen können. Dies war nach den Vereinbarungen grundsätzlich erst in der Freistellungsphase möglich.
Besteuerungsaufschub gilt auch für Zinsen
Infolgedessen sei noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem zu versteuern. Es komme dadurch zu einem Besteuerungsaufschub. Dies gelte auch für die Zinsen. Bei Verzinsung des Zeitwertkontos seien die Zinsen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern durch das Dienstverhältnis veranlasste Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die ebenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung und nicht schon im Moment der Gutschrift auf dem Konto zu versteuern seien.
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom: 11.10.2017
Quelle: STB Web.