20170725CEST202331+0100 Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab „Erreichen des 55. Lebensjahres die Betriebsrente von 1327,55 DM monatlich“ zugesagt und ab Dezember 1998 laufend ausgezahlt worden war. Wenig später nahm der Kläger eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Seit Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt er auch auf die Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge. Seine Krankenkasse verlangte von ihm hierfür jedoch auch für die Zeit vor Rentenbeginn die Nachzahlung von Beiträgen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.
Überbrückungs- versus Versorgungszweck
Das Bundessozialgericht hat seiner Revision am 20. Juli 2017 stattgegeben und entgegen der Ansicht der Vorinstanzen entschieden, dass es sich bei der Betriebsrente aus der Direktzusage bis zum Beginn der Altersrente nicht um einen Versorgungsbezug handelt, der in der GKV beitragspflichtig ist. Die Richter unterscheiden zwischen Überbrückungs- und Versorgungszweck. Mit dem Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs sowie der gesetzlich festgelegten Regelaltersgrenze lägen einfach festzustellende Merkmale vor, an welche die Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung für das Ende der Beitragsfreiheit solcher Leistungen anknüpfen können.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 25.07.2017
Quelle: STB Web.