20170705CEST141207+0100 BGH entscheidet über die Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Verfahren am 4. Juli 2017 entschieden, dass die von Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen mit Unternehmern unwirksam sind.
Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte führt zu einer unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, so der BGH. Dies war auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen anzunehmen. Insbesondere könne die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.
Die Angemessenheit der Klauseln lasse sich auch weder mit einem entsprechenden Handelsbrauch noch mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Die Banken können auch nicht damit argumentieren, dass Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht hätten. Dazu stellt der BGH klar, dass der gesetzliche Schutzzweck dazu diene, eine einseitige Gestaltungsmacht zu begrenzen, und diese auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gelte. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen könne, belege nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 05.07.2017
Quelle: STB Web.