20170705CEST141205+0100 Erbschaftsteuer: Freibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) – entgegen der Verwaltungsauffassung – entschieden. Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu.

Im Erbschaftsteuergesetz ist geregelt, dass ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, steuerfrei bleibt (sog. Pflegefreibetrag, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 Euro). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag jedoch nicht, weil die Klägerin ihrer Mutter gegenüber unterhaltspflichtig war.

Unterhaltspflicht führt nicht zur generellen „Pflegepflicht“

Das erstinstanzliche Finanzgericht und nun auch der BFH gaben allerdings der Klägerin Recht. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Auch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern folge keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspreche die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren.

Zudem werde der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu ins Leere.

Entscheidung mit großer Praxisrelevanz

Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen – wie im Streitfall – kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH vom 10. Mai 2017 (Az. II R 37/15)
auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z.B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 05.07.2017

Quelle: STB Web.