20170613CEST150335+0100 Flughafen ist erste Tätigkeitsstätte für Flugpersonal
Auch bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte. Das ändert die steuerliche Situation der Piloten und Flugbegleiter ab 2014.
Ein angestellter Pilot und eine angestellte Flugbegleiterin können seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 die Aufwendungen für durchgeführte Fahrten von der Wohnung zum Flughafen im Rahmen des Werbungskostenabzugs nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Wege der Entfernungspauschale ansetzen, wenn es sich bei diesem Flughafen um den arbeitsvertraglich zugewiesenen Flughafen handelt. Dieser arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort ist die erste Tätigkeitsstätte. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Geklagt hatten ein angestellter Pilot und eine angestellte Flugbegleiterin. Die Eheleute waren laut jeweiligem Arbeitsvertrag an einem bestimmten Flughafen beschäftigt bzw. eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte aber auch das Recht, den Kläger auf anderen Flugmustern oder an einem anderen Ort einzusetzen und die Klägerin mit Aufgaben an einem anderen Ort im In- und Ausland zu betrauen. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 die Fahrtaufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu dem im Arbeitsvertrag genannten Flughafen in tatsächlicher Höhe nach Reisekostengrundsätzen geltend, weil sie eine Auswärtstätigkeit ausübten und weil Flugzeuge keine Tätigkeitsstätten im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Zudem hätten sie ihre Arbeit auch von anderen Flughäfen aus aufgenommen.
Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum Flughafen dagegen nur mit der Entfernungspauschale, also pauschal mit 30 Cent pro Entfernungskilometer. Dies billigte das Hessische Finanzgericht: Der Flughafen sei die erste Tätigkeitsstätte beider Kläger gewesen. Sie seien diesem Flughafen arbeitsvertraglich mangels Befristung dauerhaft zugeordnet gewesen. Wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liege, sei seit der gesetzlichen Neuregelung ab 2014 ebenfalls nicht entscheidend.
Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof hat nun das letzte Wort.
(Hessisches FG / STB Web)
Artikel vom: 13.06.2017
Quelle: STB Web.