20170519CEST161841+0100 Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden im Insolvenzverfahren
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht für solche Steuerschulden haftet, deren Zahlung der Sachwalter im vorläufigen Insolvenzverfahren ausdrücklich nicht zugestimmt hat.
Nachdem die Geschäftsführer einer GmbH einen Insolvenzantrag gestellt hatten, ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung an. Es bestellte einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Sachwalter und verfügte, dass Zahlungen von Steuern sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur mit Zustimmung des Sachwalters geleistet werden dürfen. Der Sachwalter erklärte, dass er den Zahlungen von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausdrücklich nicht zustimme.
Für die dementsprechend nicht gezahlten fälligen Umsatzsteuerbeträge nahm das Finanzamt die Geschäftsführer in Haftung, weil sie Forderungen anderer Gläubiger in einem höheren Umfang bedient hätten als die Steuerforderungen. Die Behörde war der Auffassung, dass die Verweigerung der Zustimmung durch den Sachwalter die Geschäftsführer dazu hätte veranlassen müssen, die Durchführung der vorläufigen Eigenverwaltung infrage zu stellen.
Das FG Münster äußerte mit Beschluss vom 3. April 2017 (Az. 7 V 492/17 U) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide. Die Geschäftsführer der GmbH seien zwar zur Zahlung der Steuern verpflichtet gewesen. Diese Pflicht bestehe auch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens weiterhin und werde nicht durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beschränkt. Die Geschäftsführer hätten diese Pflichten jedoch nicht grob fahrlässig verletzt. Aufgrund der Anordnung durch das Insolvenzgericht, wonach Steuerschulden nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden durften und der ausdrücklichen Verweigerung der Zustimmung durch den Sachwalter könne den Geschäftsführern kein grobes Verschulden vorgeworfen werden. Dies gelte unabhängig von der in der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob die Anordnung eines solchen Zustimmungsvorbehalts im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung zulässig sei.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 19.05.2017
Quelle: STB Web.