20170503CEST213602+0100 Keine Gewerbesteuerbefreiung ambulanter Dialysezentren
Nach dem Gewerbesteuergesetz können Krankenhäuser und bestimmte Einrichtungen zur ambulanten Pflege von der Gewerbesteuer befreit sein, nicht jedoch ambulante Dialysezentren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschied.
Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation können von der Gewerbesteuer befreit sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 (Az. I R 74/14) entschieden, dass ambulante Dialysezentren von der Steuerbefreiung nicht erfasst sind.
Keine Möglichkeit der Vollversorgung
Im Streitfall ging es um zwei von einer GmbH betriebene Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Für eine Gleichstellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum fehlt es nach Auffassung des BFH jedoch an der Möglichkeit der Vollversorgung der Patienten, die auch eine besondere Kostenstruktur mit sich bringt.
Dialyse ist keine pflegerische Leistung
Die Dialysezentren konnten auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden. Denn ein dafür erforderlicher auf die Unterstützung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Personen gerichteter Zweck liege nicht bereits darin, den Patienten während des Aufenthalts Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der nichtpflegerischen Leistung – nämlich der Dialyse – erforderlichen Maß zu geben. Die Einrichtungen der Klägerin dienten auch nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen; denn damit seien nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Gleichstellung mit Reha-Einrichtung?
Offen lassen konnte der BFH hingegen die Frage, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser Befreiungstatbestand (ab 2015) war für den Streitfall zeitlich (noch) nicht anwendbar.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 03.05.2017
Quelle: STB Web.