20170510CEST171953+0100 Aufgreifen einer Gestaltungsidee ist noch kein Steuerstundungsmodell

Es handelt sich nicht bereits um ein sog. Steuerstundungsmodell, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt, ohne dass hierfür ein vorgefertigtes Konzept vorliegt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen können nur sehr beschränkt steuerlich verrechnet werden: Im Zusammenhang mit einem solchen Modell mindern sie nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen.

Individuell entwickelte Investition ist kein Steuerstundungsmodell

Im Urteilsfall hatte die Steuerpflichtige eine fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung erworben. Sie hatte hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt, der Kontakt zu verschiedenen Kreditinstituten aufnahm, Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellte, konkrete Verhandlungen über die Konditionen der Schuldverschreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens führte und deren Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange der Steuerpflichtigen abstimmte und auch die Gründung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft übernahm. Die Zahlung der Darlehenszinsen und des Disagios führte zu einem erheblichen Verlust und bei der von der Klägerin angestrebten uneingeschränkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen den von der Klägerin geltend gemachten Verlust jedoch der Verrechnungsbeschränkung.

Verrechnungsbeschränkung setzt Nutzung eines vorgefertigten Konzepts voraus

Der BFH sah dies in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. VIII R 7/13) jedoch anders: Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells genüge es nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliege, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug bzw. -verrechnung ausgelegt sei und ohne die Möglichkeit einer (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre. Voraussetzung sei stets die Nutzung eines vorgefertigten Konzeptes, was bedeute, dass eine von einem Anbieter abstrakt entwickelte Investitionskonzeption am Markt zur Verfügung stehe, auf die der Anleger „nur“ noch zugreifen müsse. Hieran fehle es, wenn der Anleger – wie im Streitfall – eine von ihm selbst bzw. seinem Berater entwickelte und individuell angepasste Investition tätige.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 10.05.2017

Quelle: STB Web.