20170526CEST170821+0100 Kein Spendenabzug bei Spende unter Auflage
In einem vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um die Frage der steuerlichen Anerkennung eines Spendenbetrags, wenn die Spende im Rahmen einer Schenkung unter Auflagen des Schenkers bzw. Erblassers erfolgte.
Ein Erblasser hatte seiner Ehefrau schenkweise einen Betrag von 400.000 Euro überwiesen unter der Auflage, einen Teilbetrag von 130.000 Euro an bestimmte gemeinnützige Organisationen weiterzuleiten. Sie erhielt darüber auf sie lautende Spendenquittungen, die sie steuermindernd geltend machte. Das Finanzamt versagte jedoch den Sonderausgabenabzug mit dem Hinweis auf das Fehlen des Merkmals „Freiwilligkeit“ der Zuwendungen.
Die Klägerin meinte hingegen, dass es sich bei den 130.000 Euro bei ihr lediglich um einen durchlaufenden Posten gehandelt habe. Es mangele auch nicht an der Freiwilligkeit, denn sie sei die Spendenverpflichtung freiwillig eingegangen und nicht gezwungen gewesen, sich etwas aufdrängen zu lassen.
Voraussetzungen für einen Spendenabzug nicht erfüllt
Das FG Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 26.01.2017 (Az. 9 K 2395/15 E) ab, weil die Voraussetzungen für einen Spendenabzug nicht erfüllt seien; es fehle an den Merkmalen der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung.
Die Spendenabzugsberechtigung des Erblassers scheide aus, weil es insoweit an der steuerlich erforderlichen Zuwendungsbestätigung fehle. Denn eine Zuwendungsbestätigung sei nur der Klägerin, nicht ihrem verstorbenen Ehemann erteilt worden. Die Bestätigung sehe die Rechtsprechung seit jeher als unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug an. Sie diene vor allem dazu, dem Spender zu bescheinigen, dass die zugewendeten Beträge für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Auch wenn die im vorliegenden Fall erteilte Bestätigung hinsichtlich der in Frage stehenden Beträge diese Bestätigung enthält, bleibe die Bestätigung spenderbezogen und sei deshalb nicht auf den „wahren“ Schenker übertragbar.
Nicht selbst gespendet, sondern quasi treuhänderisch
Die Argumentation der Klägerin, bei ihr seien die gespendeten Beträge nach dem Willen der Beteiligten gleichsam als durchlaufender Posten anzusehen, schließt nach Meinung der Richter den Spendenabzug bereits deshalb aus, weil dann die Klägerin den Betrag von 130.000 Euro ähnlich einer Treuhänderin für den Erblasser weitergeleitet hätte und somit nicht selbst gespendet hätte.
Verstehe man die Überweisung des Geldes an die Klägerin hingegen als Schenkung unter Auflage, fehle es an den weiteren Merkmalen einer Spende auf Seiten der Klägerin: Sie habe die Zahlungen nicht freiwillig geleistet, denn sie war gegenüber dem Erblasser zur Zahlung rechtlich verpflichtet und daher in ihrer Willensbestimmung nicht mehr frei. Die Spendenzahlungen dienten lediglich der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Die Klägerin habe daher keine eigene Ausgabenentscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt. Die Entscheidung hatte der Schenkende getroffen.
(STB Web)
Artikel vom: 26.05.2017
Quelle: STB Web.