20170412CEST235846+0100 Verlustausgleich im Bereich der Kapitaleinkünfte möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Verluste aus Kapitalvermögen, das der sog. Abgeltungsteuer unterliegt, mit Gewinnen aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden können. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.
Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 Prozent. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Nach dem BFH-Urteil steht diese Vorschrift aber einer Verrechnung negativer Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer fallen, mit solchen positiven Kapitaleinkünften, die gemäß dem Regeltarif unterliegen, nicht entgegen.
Antrag auf Günstigerprüfung als Voraussetzung
Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt. Dieser hat zur Folge, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden negativen Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, so dass eine Verlustverrechnung möglich wird. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen – denn bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen können nur die tatsächlich angefallenen Werbungskosten.
Aber: Kein Sparer-Pauschbetrag
Im Streitfall hatte der Kläger unter anderem Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete das Finanzamt als „Darlehen zwischen nahestehenden Personen“ ein, so dass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern waren. Daneben erzielte der Kläger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterlagen. Er beantragte im Wege der Günstigerprüfung die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte. FA und Finanzgericht (FG) lehnten diese Verrechnung ab.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 12.04.2017
Quelle: STB Web.