20170315CET141812+0100 Leibliche Kinder zahlen immer ermäßigte Schenkungsteuer
Die tatsächliche Abstammung zählt bei der Bemessung der Schenkungsteuer, urteilte das Hessische Finanzgericht (FG). Beschenken Väter ihre Kinder, gilt der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro daher auch dann, wenn diese zwar biologischer, nicht aber rechtlicher Vater sind.
Im Streitfall hatte der biologische Vater seiner Tochter einen Geldbetrag zugewandt. Die Tochter war innerhalb der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann, bei dem es sich nicht um den biologischen Vater sondern um den rechtlichen Vater handelt, geboren worden. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der ungünstigen Steuerklasse III fest. Die gewünschte Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich, da eine rechtliche Vaterschaft zum Ehemann der leiblichen Mutter bestehe, die zivilrechtlich die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters ausschließe.
Unerheblich – befand das Finanzgericht. Die vom Finanzamt vorgenommene, einschränkende Auslegung des Begriffs Kind auf Abkömmlinge eines Vaters im Sinne des § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei weder nach Sinn und Zweck der Regelung noch vom Wortlaut her zwingend. Außerdem kenne das Gesetz auch den „leiblichen, nicht rechtlichen Vater“ als eine Ausprägung der Vaterschaft und billige ihm eigene Rechte zu. Dass Pflegekindern indes die Steuerklasse I verwehrt bliebe, sei ein weiteres Argument dafür, dass gerade die natürliche verwandtschaftliche Beziehung wesentlich sei.
Das Urteil vom 15.12.2016 (Az. 1 K 1507/16) ist noch nichts rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH, Az. II R 5/17).
(Hessisches FG / STB Web)
Artikel vom: 15.03.2017
Quelle: STB Web.