20170201CET191957+0100 Neue Informationspflichten für Unternehmen

Ab dem 1. Februar 2017 treten neue Informationspflichten für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung in Kraft. Betroffen sind Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten, die Verträge mit Verbrauchern abschließen.

Unternehmen müssen allgemein auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, ob sie

  • bereit sind oder
  • beispielsweise als Unternehmen im Bereich der Energieversorgung oder im Luftverkehr gesetzlich verpflichtet sind oder
  • sich freiwillig etwa als Mitglied eines Trägervereins einer Schlichtungsstelle verpflichtet haben,

an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Die Teilnahme kann, soweit dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, auch auf bestimmte Konflikte oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze beschränkt werden.

Sind Unternehmen allgemein nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen sie ihre künftigen Vertragspartner darüber ebenfalls auf ihrer Webseite und in ihren AGB informieren. Unternehmen, die zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind, müssen darüber hinaus auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss die genaue Anschrift und die Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle enthalten.

Die Informationspflichten gelten grundsätzlich für jedes Unternehmen, das Verträge mit Verbrauchern abschließt.

Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind davon befreit, auf ihrer Webseite und in ihren AGB allgemeine Informationen über eine Verbraucherschlichtung (§ 36 VSBG) zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich ist die Kopfzahl der Personen, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile, zum 31. Dezember des Vorjahres. Für Unternehmen, die sich zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind, gilt diese Ausnahme nicht.

Weiterführende Informationen:

Verbraucherschlichtung – Ein Leitfaden für Unternehmen

(BMJV / STB Web)

Artikel vom: 01.02.2017

Quelle: STB Web.