20170207CET133051+0100 Kartellbußgeld mindert die Steuer nicht
Wenn das Bundeskartellamt ein Bußgeld verhängt, so darf dieses nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, entschied das Finanzgericht Köln.
Eine Betriebsausgabe ist ein aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld auch dann nicht, wenn sich seine Höhe am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert, so die Richter. Im verhandelten Fall ging es ein hohes Bußgeld, das nach Ansicht des bestraften Unternehmens zu 49 Prozent den aus der Kartelabsprache resultierenden Gewinn abschöpfte. Das Unternehmen bildete daher eine gewinnmindernde Rückstellung.
Das überzeugte weder Finanzamt noch Finanzrichter. Aus dem Bußgeldbescheid sei nicht ersichtlich, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden sollte. Ein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld komme aber nur dann in Betracht, wenn das Bundeskartellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpfe. Der strafende Teil des Bußgeldes könne dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom: 07.02.2017
Quelle: STB Web.