20170222CET164856+0100 Häusliches Arbeitszimmer: Rechtsprechungsänderung zugunsten der Steuerpflichtigen
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.
Mit seinen zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Bislang sind die obersten Finanzrichter von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jeder steuerpflichtigen Person in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern ihr für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Personenbezogene versus objektbezogene Ermittlung
Im ersten Fall (Az. VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sei jedem Steuerpflichtigen zu gewähren,
- dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und
- die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.
Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
Im zweiten Fall (Az. VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 22.02.2017
Quelle: STB Web.