20170120CET204236+0100 Zugbegleiter haben steuelich keine „regelmäßige Arbeitsstätte“
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt.
Die Klägerin war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin bei der DB Fernverkehr AG beschäftigt. Für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Bahnhof Köln (Dienstbeginn) hatte sie von der Arbeitgeberin ein Job-Ticket erhalten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte die Klägerin für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die (vom genutzten Verkehrsmittel unabhängige) Werbungskostenpauschale geltend (= Entfernungskilometer x 0,30 Euro). Das beklagte Finanzamt stufte die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof allerdings nicht als Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Dienstfahrten ein und erkannte wegen des Job-Tickets keine Werbungskosten an.
Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Zug
Dagegen erhob die Klägerin erfolglos Klage. Auch das FG Rheinland-Pfalz vertrat in seinem Urteil vom 23. November 2016 (Az. 2 K 2581/14) die Auffassung, dass die Klägerin keine regelmäßige Arbeitsstätte habe, obwohl sie täglich ihren Dienst am selben Bahnhof beginne und beende. Entscheidend sei, wo sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befinde. Schon ihre Berufsbezeichnung spreche dafür, dass dieser Mittelpunkt in den jeweiligen Zügen liege. Außerdem werde hier der Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin generiert. Die Klägerin habe daher in den jeweiligen Zügen eine Auswärtstätigkeit ausgeübt.
Fahrt zum Bahnhof ist steuerlich eine Dienstreise
Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof seien steuerlich somit keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen. Bei einer Auswärtstätigkeit bzw. Dienstreisen könnten zwar grundsätzlich alle dadurch verursachten Reisekosten als Werbungskosten abgezogen werden. Weil der Klägerin aufgrund ihres Job-Tickets allerdings keine eigenen Aufwendungen entstanden seien, scheide auch ein Werbungskostenabzug aus.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endet am 24. Januar 2017.
(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)
Artikel vom: 20.01.2017
Quelle: STB Web.