20161212CET192259+0100 Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und Dienst-Kfz verfassungsgemäß
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Geklagt hatten ein Autovermietunternehmen und eine Einzelhandelskette.
Für eine ganze Menge betrieblich genutzter Fahrzeuge fallen Rundfunkgebühren an, wenn man eine Autovermietung betreibt. Denn bereits seit 2013 sind Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zur Zahlung derselben verpflichtet. Sowohl eine bundesweit tätige Autovermietung als auch eine Einzelhandelskette, die unter anderem drei Logistikzentren besitzt, hatten nun gegen Bescheide der Rundfunkanstalten geklagt.
Ihre Pflicht zur Zahlung sei verfassungswidrig, so die Ansicht der Unternehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Ansinnen eine Abfuhr erteilt: Die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit enthält auch eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk; der Beitrag gelte die Rundfunkempfangsmöglichkeit ab. In der betrieblichen Sphäre könne die Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben hilfreich sein. An Empfangsgeräten – internetfähigen PCs, Smartphones und Tablets – herrsche kein Mangel. Auch die Höhe des Beitrags sei verfassungsrechtlich in Ordnung. Schließlich könnten auch Kunden von der Empfangsmöglichkeit profitieren.
Hintergrund:
Die Höhe des Rundfunkbeitrages richtet sich für Betriebsstätteninhaber nach einer Staffelung, die sich an der Anzahl der Beschäftigten orientiert und degressiv verläuft. Auf der ersten Stufe mit keinem bis acht Beschäftigten hat der Inhaber der Betriebsstätte ein Drittel des zunächst 17,98 Euro im Monat betragenden Rundfunkbeitrags zu zahlen, während auf der obersten zehnten Stufe mit 20.000 und mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge zu entrichten sind. Für jedes betrieblich genutzte Kraftfahrzeug muss dessen Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug beitragsfrei ist. Die Festsetzung des zu zahlenden Rundfunkbeitrags beruht auf den Angaben der Inhaber über die Anzahl der Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
Kommen Unternehmer ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, sind die Rundfunkanstalten berechtigt, bei denjenigen Rundfunkteilnehmern, die bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr bezahlt haben, bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht den Beitrag in Höhe der bisher festgesetzten Rundfunkgebühr (sog. „Übergangsbeitrag“) zu verlangen.
(BVerwG / STB Web)
Artikel vom: 12.12.2016
Quelle: STB Web.