20161109CET165238+0100 Arbeitsrecht: Wer krank ist, darf zuhause bleiben
Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer muss nicht im Betrieb erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Ein Krankenpfleger war befristet bis zum 31. Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war er arbeitsunfähig krank. Sein Arbeitgeber lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein. Der Mann sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Der Arbeitgeber übersandte ihm eine neuerliche Einladung für den 11. Februar 2014, die mit dem Hinweis verbunden war, der Mann habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Krankenpfleger aber unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin mahnte ihn der Arbeitgeber mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.
Der Pfleger klagte dagegen und erwirkte, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wurde, auch das Bundesarbeitsgericht so den Fall so. Denn die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst zwar die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb anberaumten Gespräch. Doch war krank ist, kann seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen und ist daher auch nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Einen Anspruch auf Klärung solcher Fragen hat der Arbeitgeber freilich schon – allerdings nicht zwingend im Betrieb.
(BAG / STB Web)
Artikel vom: 09.11.2016
Quelle: STB Web.