20160802CEST175737+0100 Steuerbegünstigung: Handwerkerleistung muss im Haushalt erbracht werden

Eine Handwerkerleistung ist nur dann steuerbegünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klargestellt.

Die Kläger sind Eheleute und beauftragten einen Raumausstatter, ihre Sitzgruppe neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner vier Kilomenter entfernten Werkstatt neu. Für die entstandenen Kosten von rund 2.600 Euro beantragten die Kläger in ihrer Steuererklärung die im Einkommensteuergesetz vorgesehene Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, weil das Gesetz verlange, dass die Handwerkerleistung „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht worden sei, und der Bundesfinanzhof (BFH) den Begriff „Haushalt“ räumlich-funktional auslege.

Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt

Einspruch und Klage der Kläger blieben erfolglos. Auch das FG Rheinland-Pfalz vertrat in seinem Urteil vom 6. Juli 2016 (Az, 1 K 1252/16) die Auffassung, dass eine Handwerkerleistung nur dann „in“ einem Haushalt erbracht werde, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet werde. Danach ende der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, so dass z.B. auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt seien. Die Handwerkerleistungen müssten aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehle es hieran. Daran ändere auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt habe.

Schwarzarbeit im Privathaushalt bekämpfen

Die strikte Unterscheidung in „häusliche“ und „außerhäusliche“ Leistungen führe zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhänge, ob eine Tätigkeit begünstigt sei oder nicht. So sei z.B. die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werde, aber nicht begünstigt, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht werde. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.

(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)

Artikel vom: 02.08.2016

Quelle: STB Web.