20160425CEST184252+0100 Verluste aus der Veräußerung unentgeltlich erworbener Anteile sind berücksichtigungsfähig
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass ein Verlust aus der Veräußerung eines unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft steuerlich zu berücksichtigen ist, sofern der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hatte.
Der Kläger hatte schon wenige Tage, nachdem er den Anteil am Stammkapital einer GmbH mit notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag übertragen bekommen hatte, diesen Anteil an eine Kapitalgesellschaft veräußert, deren Alleingesellschafter er selbst war. Als der Kläger die Differenz zwischen dem geringen Veräußerungserlös und den sehr hohen Anschaffungskosten desjenigen, von dem er den Anteil übertragen erhalten hatte, steuerlich als Veräußerungsverlust geltend machte, verneinte das Finanzamt die insoweit vorauszusetzende Unentgeltlichkeit der ersten Übertragung sowie die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers. Außerdem wendete das Finanzamt ein, der geltend gemachte Veräußerungsverlust sei jedenfalls wegen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nicht anzuerkennen.
Notarieller Schenkungs- und Übertragungsvertrag maßgebend
Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem FG Hamburg allerdings Erfolg (Urteil vom 25.11.2015, Az. 2 K 258/14). Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Schenkung vorgelegen habe, hat das Gericht maßgeblich auf den notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag abgestellt. Ihm komme auf Grund der Warn- und Beweisfunktion der Beurkundung ein hoher Beweiswert zu.
Ermöglichung des Verlustausgleichs kein Gestaltungsmissbrauch
Die Frage, ob nicht nur beim Rechtsvorgänger, sondern auch beim unentgeltlichen Erwerber eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verlangen sei, ließ das Gericht deswegen offen, weil diese Absicht beim Kläger jedenfalls vorhanden gewesen sei. Bei der für diese Feststellung vorgenommenen Totalgewinnprognose des Klägers ließ das Gericht die Anschaffungskosten seines Rechtsvorgängers unberücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichts stelle es auch keinen Gestaltungsmissbrauch, wenn ein Gesellschaftsanteil unentgeltlich übertragen worden sei, um dem Erwerber zu ermöglichen, den infolge der Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers entstehenden Veräußerungsverlust zum Verlustausgleich bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung zu nutzen.
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Diese wurde von der Finanzverwaltung eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 1/16 anhängig.
(STB Web)
Artikel vom: 25.04.2016
Quelle: STB Web.