20151209CET163445+0100 Wann darf das Finanzamt Dritte um Auskunft ersuchen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber entschieden, wann sich eine Finanzbehörde unmittelbar an andere Personen als den Steuerpflichtigen (sog. Dritte) wenden darf.

Im Streitfall richtete das Finanzamt ein Auskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen an einen Dritten. Anlass war, dass ein anderer Lieferant des Klägers „Ausgleichszahlungen“ an diesen mitgeteilt hatte. Das Auskunftsersuchen diente aus Sicht des Finanzamtes der „Vervollständigung der Prüfung“. Das Finanzgericht erachtete es als einen Ermessensfehler, dass das Finanzamt nicht zuvor den Kläger um Auskunft gebeten hatte.

Der BFH folgte dem vorinstanzlichen Finanzgericht und hat die Revision mit Urteil vom 29. Juli 2015 (Az. X R 4/14) zurückgewiesen. Zwar genüge es, wenn aufgrund konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen an einen Dritten angezeigt sei. Nach der Abgabenordnung sollten Dritte aber erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche. Hiervon dürfe die Finanzbehörde nur in atypischen Fällen abweichen. Ein solcher läge vor, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen feststehe, dass er nicht mitwirken werde und damit die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig sei. Hieran fehlte es im Streitfall.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 09.12.2015

 

Quelle: STB Web.