20151210CET181309+0100 Werbeschild kann größer ausfallen

Eine Apotheke hatte im Stadtzentrum für sich mit einem Schild geworben, dass deutlich größer war, als das die Stadt eigentlich vorsieht. Dennoch dürfe die Behörde nicht die Beseitigung dieses einzelnen Apothekenschilds anordnen, wenn in der Nachbarschaft unzählige andere mit ebenso großen Schildern werben, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier.

Obwohl das rund 1,2 m x 1,6 m große rote „A“ an der Trierer Löwen-Apotheke baurechtswidrig ist, hat das Verwaltungsgericht Trier eine das Werbeschild betreffende Beseitigungsanordnung der Stadt Trier aufgehoben und der Klage der Apothekenbetreiberin stattgegeben. Zur Begründung führten die Richter aus, das Schild sei zwar ohne die grundsätzlich erforderliche Genehmigung angebracht worden und sei laut Werbeanlagensatzung der Stadt zu groß.

Dennoch müsse die ergangene Beseitigungsanordnung aufgehoben werden, weil die Stadt nur gegen einen Einzelnen eingeschritten ist, obwohl im Umfeld eine Vielzahl von Werbeanlagen existierten, die im Widerspruch zur Werbeanlagen-Satzung stehen. Stattdessen hätte sie ein planvolles Konzept erarbeiten müssen, wie und gegen wen sie vorgehe.

VG Trier, Az. 5 K 1466/15.TR

(VG Trier / STB Web)

Artikel vom: 10.12.2015

 

Quelle: STB Web.