20151211CET194854+0100 Geburtstagsfeier eines GmbH-Geschäftsführers steuerlich absetzbar?
Mit Urteil vom 12. November 2015 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Geschäftsführer einer GmbH lud anlässlich seines 60. Geburtstages ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen in Höhe von 2.470 Euro für die Geburtstagsfeier als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nicht an.
Dagegen erhob der Geschäftsführer Klage beim FG Rheinland-Pfalz, das ihm Recht gab (Az. 6 K 1868/13). Die Bewirtungskosten könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei, so das Gericht. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Kläger habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand von 35 Euro pro Person liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein Rechtsmittel hat das Gericht jedoch nicht zugelassen, d.h. das Finanzamt kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.
(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)
Artikel vom: 11.12.2015
Quelle: STB Web.