20150902CEST155329+0100 Abgeltungsteuer: Zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die für die Steuerpflichtigen wichtige Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt bei Kapitalerträgen der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer anstelle der Abgeltungssteuer (sog. Günstigerprüfung) gestellt werden kann.
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem erzielte sie Kapitalerträge, die sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angab, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 Prozent abgeführt worden war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleinkünfte daher unberücksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist für ihren Einkommensteuerbescheid stellte die Klägerin einen Antrag auf sog. Günstigerprüfung. Danach werden auf Antrag des Steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte nicht mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent besteuert, sondern nach dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Dies wäre bei der Klägerin der Fall gewesen, da ihr individueller Steuersatz unter 25 Prozent lag. Finanzamt und Finanzgericht lehnten eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides allerdings ab.
Bestandskraft der Steuerfestsetzung maßgebend
Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 12. Mai 2015, Az. VIII R 14/13). Eine zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andernfalls würden die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Korrekturvorschrift hat der BFH verneint. Zwar wurde dem Finanzamt erst nach der Steuerfestsetzung bekannt, dass die Klägerin Kapitaleinkünfte erzielt hatte, die zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Eine Korrekturmöglichkeit für derartige „neue Tatsachen“ ist jedoch nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft.
„Neue Tatsachen“ nur, wenn kein Verschulden vorliegt
Der BFH hat hier ein Verschulden bejaht, da die Klägerin die Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten hatte. Dies hat auch Auswirkungen auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Günstigerprüfung zu stellen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin von einem Steuerberater bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung vertreten worden ist. Sollte sie den Steuerberater entsprechend auf die ihr bekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen hingewiesen haben, wäre ihr dessen schuldhafte Pflichtverletzung bei der Erstellung der Steuererklärung wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 02.09.2015
Quelle: STB Web.