20150708CEST162100+0100 Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind und bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung.
Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von rund 8.500 Euro für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH mit Urteil vom 10.03.2015 (Az. VI R 60/11) allerdings nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle.
Die Kosten seien auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig, denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 08.07.2015
Quelle: STB Web.