20150616CEST165840+0100 Den Gebührenrahmen des RVG überschreitende Anwaltskosten sind keine außergewöhnliche Belastungen
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Anwaltskosten eines Zivilprozesses, die über den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.
Die Kläger, die ihren Prozess gewonnen hatten, machten für 2012 vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200 EUR angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten, weil es die BFH-Rechtsprechung zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Verwaltungsanweisung nicht anwenden dürfe.
Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2015 (Az. 12 K 3703/13 G) im Ergebnis ab. Zivilprozesskosten seien zwar aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen seien Rechtsanwaltskosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen. Insoweit sei auf die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe anzuwendenden Maßstäbe zurückzugreifen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI B 54/15 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 16.06.2015
Quelle: STB Web.