20150520CEST144102+0100 Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Steuer
Kosten eines Rohbaus sind in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn vereinbart wurde, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Wie verhält es sich, wenn weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält.
Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau beauftragt. Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen.
Wie eng ist die Verbundenheit der beteiligten Unternehmen?
Mit Urteil vom 3. März 2015 (Az. II R 9/14) hatte der BFH darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen über die Kosten des Rohbaus hinaus auch Ausbaukosten in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen sind. Dies hängt laut dem Urteil davon ab, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten.
Darauf deutet auch hin, wenn sie durch durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.
Da das Finanzgericht (FG) dazu keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 20.05.2015
Quelle: STB Web.