20150407CEST210847+0100 Zur zumutbaren Belastung bei Altersvorsorgebeiträgen
Nicht verbeamtete Arbeitnehmer können die sog. zumutbare Belastung nicht um ihre Altersvorsorgebeiträge kürzen. Ein solcher Abzug führt nicht zu einer verfassungswidrigen Schlechterstellung gegenüber Beamten.
Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als sie eine zumutbare (Eigen-) Belastung übersteigen, deren Höhe sich im Wesentlichen nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen errechnet. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst bei Arbeitnehmern deren Nettolohn vor Abzug der (nur als Sonderausgaben zu berücksichtigenden) Altersvorsorgebeiträge. Ein Mann hatte moniert, dass aus diesem Grunde Beamte, die ihre Altersvorsorge nicht aus eigenem versteuertem Einkommen aufbringen müssten, strukturell bedingt höhere außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen könnten als andere Arbeitnehmer.
Kein Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt die Berechnung der zumutbaren Belastung ohne Kürzung um die Altersvorsorgebeiträge für zulässig Urteil vom 24.11.2014 (Az. 10 K 798/14). Die Ungleichbehandlung sei nicht verfassungswidrig, weil Beamte und andere Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Versorgungssystemen unterlägen. Das gelte sowohl in der Erwerbs- als auch in der Auszahlungsphase der Versorgungsbezüge. Beamten flössen die „fiktiven“ Altersvorsorgebeiträge – anders als anderen Arbeitnehmern – auch nicht als Bestandteil ihres Gehalts zu.
Gegen das Urteil ist unter dem Az. VI R 75/14 Revision beim BFH eingelegt worden.
(FG Baden-Württemberg / STB Web)
Artikel vom: 07.04.2015
Quelle: STB Web.