20150324CET180009+0100 Zum Ausscheiden eines Mitgesellschafters gegen Übernahme eines Teilbetriebs
Das Ausscheiden eines Mitgesellschafters gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs löst keinen Veräußerungsgewinn aus, entschied das Finanzgerichts Münster in einem aktuellen Urteil.
Ein Steuerberater war an einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Nach seinem Ausscheiden führten die verbliebenen fünf Gesellschafter die GbR fort. Er übernahm die Aktiva, Passiva sowie den Kundenstamm der von ihm geführten Niederlassung, welche einen Teilbetrieb der GbR darstellte. Daneben zahlte er einen Ausgleichsbetrag an die GbR.
Betriebsprüfer geht von Veräußerungsgewinn aus
Das Finanzamt stellte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn fest, da es sich weder um eine Realteilung handele, noch eine Buchwertfortführung möglich sei. Gegen diese Feststellung erhob der ehemalige Mitgesellschafter Klage. Nach seiner Ansicht sei kein steuerpflichtiger Gewinn angefallen, weil eine Besteuerung der stillen Reserven in seinem Einzelunternehmen sichergestellt sei.
Finanzgericht bestätigt Steuerneutralität
Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 29.01.2015 (Az. 12 K 3033/14 F), dass das Ausscheiden des Klägers nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt. Vielmehr lag eine steuerneutrale Realteilung vor. Dabei folgten die Richter nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Realteilung erfordere, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstelle. Eine begünstigte Realteilung ist auch dann anzunehmen, wenn der ausscheidende Mitunternehmer mit einem Teilbetrieb abgefunden wird. Anderenfalls würde das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Übernahme eines Teilbetriebs aus einer zweigliedrigen Gesellschaft anders behandelt als das Ausscheiden aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft. In beiden Fällen werde jedoch das unternehmerische Engagement fortgeführt und die Besteuerung der stillen Reserven sei sichergestellt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 24.03.2015
Quelle: STB Web.