20150220CET163504+0100 Verlängerung des Kindergeldbezugs wegen freiwilligem Wehrdienst?
Der Berechtigungszeitraum für den Bezug von Kindergeld verlängert sich nicht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind nach dem 1. Juli 2011 einen freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat.
Der 1989 geborene Sohn des Klägers leistete nach dem Schulabschluss vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013 einen freiwilligen Wehrdienst ab. Danach begann er mit einer Berufsausbildung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2014 auf, nachdem der Sohn im Mai sein 25. Lebensjahr vollendet hatte. Der Kläger begehrte demgegenüber weiterhin Kindergeld. Seiner Ansicht nach verlängere sich der Berechtigungszeitraum wegen des Wehrdienstes um 18 Monate.
Freiwilliger Wehrdienst kein Ersatz für gesetzlichen Wehrdienst
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 20.10.2014 (Az. 5 K 2339/14 Kg) ab. Eine Verlängerung der Kindergeldberechtigung kommt nicht in Betracht, weil der Sohn weder einen gesetzlichen Wehrdienst noch einen freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes geleistet hat. Die allgemeine Wehrpflicht wurde zum 1. Juli 2011 ausgesetzt. Ein nach diesem Datum absolvierter freiwilliger Wehrdienst kann daher nicht „anstelle“ des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet werden.
Keine Nachteile mehr vorhanden
Das Gesetz muss auch nicht nach Sinn und Zweck abweichend vom Wortlaut ausgelegt werden, befanden die Richter, da nach Aussetzung der Wehrpflicht kein Bedürfnis mehr besteht, den Bezugszeitraum für das Kindergeld zu verlängern. Die allgemeine Wehrpflicht hatte für die Wehrpflichtigen einen erheblichen Grundrechtseingriff dargestellt und die weitere Ausbildung zeitlich verzögert. Als Ausgleich dieses Nachteils wurde seinerzeit das Kindergeld entsprechend länger gezahlt.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 20.02.2015
Quelle: STB Web.