20150223CET161629+0100 Zum Sonderausgabenabzug bei Krankheitskosten

Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Ein Freiberufler und seine Ehefrau machten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Das Finanzamt versagte insoweit den Sonderausgabenabzug, da es sich schon begrifflich nicht um Beiträge handele. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme nicht in Betracht. Da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 17.11.2014 (Az. 5 K 149/14 E) ab. Ein Sonderausgabenabzug kommt im Hinblick auf die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um „Beiträge“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt. Hierunter fallen nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall ist.

Existenzminimum war nicht gefährdet

Der Umstand, dass einerseits kein Sonderausgabenabzug möglich sei, aber andererseits die spätere Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindere, ist nach Ansicht der Richter nicht verfassungswidrig. Das Grundgesetz verlange lediglich eine Freistellung des Existenzminimums, so die Richter, was angesichts der geringen steuerlichen Auswirkungen im Streitfall nicht als gefährdet erschien. Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheiterte daran, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten wurde.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom: 23.02.2015

Quelle: STB Web.